Dass die Kläger von Januar bis März 2025 noch drei Monatsmieten des Beklagten entgegengenommen haben sollen, vermag daran nichts zu ändern. So erging der vorinstanzliche Ausweisungsentscheid erst am 17. März 2025, wobei der Beklagte die Wohnung (bis heute) noch immer nicht freiwillig geräumt hat, womit die Entgegennahme dieser Zahlungen wohl vielmehr die Sicherstellung eines allfälligen Schadenersatzes (oder weiterer Mieten [für den Fall, dass sich die Kündigungen im Nachgang als ungültig erweisen]) bezweckte.