3.4. Soweit der Beklagte geltend macht, zwischen den Parteien sei ein neuer Mietvertrag geschlossen worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Nachdem der Beklagte die Liegenschaft nicht per 31. Dezember 2024 verlassen hat, wurde von Seiten der Kläger bereits am 6. Januar 2025 ein Ausweisungsverfahren beim Bezirksgericht Baden anhängig gemacht, womit umgehend die erforderlichen Massnahmen ergriffen wurden, um die ausgesprochenen Kündigungen durchzusetzen. Dass die Kläger von Januar bis März 2025 noch drei Monatsmieten des Beklagten entgegengenommen haben sollen, vermag daran nichts zu ändern.