BGE 137 III 123 E. 2.2 f.). Etwas anderes wird vom Beklagten denn auch nicht geltend gemacht. Die auf den amtlichen Formularen erklärten Kündigungen gingen dem Beklagten am 27. November 2024 zu, da ihm an diesem Tag die Abholungseinladung zugestellt wurde und er aufgrund der Zahlungsausstände mit der Kündigung rechnen musste (BGE 143 III 15 E. 4.1 und BGE 137 III 208 E. 3.1.2). Dies gilt umso mehr, als der Beklagte bereits vorgängig eine Abholungseinladung für eine eingeschriebene Sendung (mit der Mahnung und Kündigungsandrohung) der Kläger erhalten hat, welche er nicht abholte.