3.3. Der Beklagte bezahlte die Ausstände in der Folge nicht. Daher sprachen die Kläger ihm gegenüber am 26. November 2024 unter Verwendung des amtlichen Formulars per 31. Dezember 2024 die Kündigung sämtlicher Mietverhältnisse (3.5-Zimmerwohnung, Aussen-Parkplatz Nr. xx, Einstellplatz Nr. xx) aus (Beilagen 4a-5c zum Ausweisungsbegehren), wobei der Aussenparkplatz und der Einstellhallenplatz als mitvermietete Objekte der 3.5-Zimmerwohnung zu qualifizieren sind, womit eine einheitliche Behandlung der Mietverträge auch im Hinblick auf die Interessenslage der Parteien vorliegend geboten erscheint (vgl. Art. 1 VMWG; BGE 137 III 123 E. 2.2 f.).