Einzig aufgrund der Tatsache, dass er die Kläger über seine Zahlungsschwierigkeiten informiert haben will und darauf keine "ablehnende Antwort" erhalten habe, durfte er nicht davon ausgehen, dass durch diese keine Kündigungsandrohung erfolgen würde, zumal die Kläger nicht verpflichtet waren, auf sein Schreiben zu reagieren. Die Einwände des Beklagten gehen an der Sache vorbei, womit auch offenbleiben kann, inwiefern sie aufgrund der Novenschranke überhaupt zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). -7-