Dass die geltend gemachten Ausstände in der Höhe von Fr. 1'301.25 bestehen bzw. zu diesem Zeitpunkt bestanden, wird vom Beklagten nicht bestritten, so dass er – entgegen seinen Ausführungen – durchaus mit einer entsprechenden Kündigungsandrohung seitens der Kläger rechnen musste. Einzig aufgrund der Tatsache, dass er die Kläger über seine Zahlungsschwierigkeiten informiert haben will und darauf keine "ablehnende Antwort" erhalten habe, durfte er nicht davon ausgehen, dass durch diese keine Kündigungsandrohung erfolgen würde, zumal die Kläger nicht verpflichtet waren, auf sein Schreiben zu reagieren.