Damit gilt das Schreiben als dem Beklagten am 23. Oktober 2024 zugestellt, womit die Zahlungsfrist von 30 Tagen am 22. November 2024 endete. Aus welchen Gründen im vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung abgewichen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Dass die geltend gemachten Ausstände in der Höhe von Fr. 1'301.25 bestehen bzw. zu diesem Zeitpunkt bestanden, wird vom Beklagten nicht bestritten, so dass er – entgegen seinen Ausführungen – durchaus mit einer entsprechenden Kündigungsandrohung seitens der Kläger rechnen musste.