Das Schreiben wurde dem Beklagten am 16. Oktober 2024 zur Abholung gemeldet, durch diesen in der Folge nicht abgeholt und am 24. Oktober 2024 an die Kläger retourniert (Beilage 3a zum Ausweisungsbegehren). Soweit die Mitteilung mit der schriftlichen Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung nach Art. 257d Abs. 1 OR wie vorliegend nicht innerhalb der von der Post gesetzten siebentägigen Frist abgeholt wird, so wird fingiert, sie sei am letzten Tag dieser Frist in Empfang genommen worden (vgl. BGE 137 III 208 E. 3.1.3). Damit gilt das Schreiben als dem Beklagten am 23. Oktober 2024 zugestellt, womit die Zahlungsfrist von 30 Tagen am 22. November 2024 endete.