3.2. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 mahnten die Kläger den Beklagten für ausstehende Mietzinse in der Höhe von Fr. 1'301.25 ("Saldo Miete Oktober 2024"), setzten ihm eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zur Begleichung der Ausstände und drohten ihm gleichzeitig an, bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis zu kündigen (Beilage 2 zum Ausweisungsbegehren). Das Schreiben wurde dem Beklagten am 16. Oktober 2024 zur Abholung gemeldet, durch diesen in der Folge nicht abgeholt und am 24. Oktober 2024 an die Kläger retourniert (Beilage 3a zum Ausweisungsbegehren).