Kündigung ausgesprochen werde, falls die offenen Schulden nicht innert Frist bezahlt würden. Der Beklagte versuche mit dem ganzen Verfahren Zeit zu schinden für die Räumung der Wohnung. Die Zahlungen seien nie als Mietzins akzeptiert worden, zumal die Kläger das Mietausweisungsverfahren anhängig gemacht hätten. 3. 3.1. Unbestrittenermassen bestand zwischen den Klägern und dem Beklagten je ein Mietverhältnis betreffend eine 3.5-Zimmerwohnung (Beilage 1a zum Ausweisungsbegehren), einen Aussen-Parkplatz (Beilage 1b zum Ausweisungsbegehren) und einen Einstellplatz (Beilage 1c zum Ausweisungsbegehren) am […].