Der Beklagte habe seine momentanen Zahlungsschwierigkeiten den Klägern (bzw. der Verwaltung) gemeldet und sei gestützt auf Treu und Glauben davon ausgegangen, dass diese darauf Rücksicht nehmen würden. Er habe unmittelbar auf seine Mitteilung auch keine ablehnende Antwort erhalten. Es gehe im vorliegenden Fall nicht an, die absolute Empfangstheorie auf den Empfang der Mahnung bzw. der Androhung der Kündigung anzuwenden. Somit sei die Kündigung vom 26. November 2024 nicht korrekt erfolgt bzw. liege gar keine Kündigung vor. Mietverträge könnten formfrei und stillschweigend abgeschlossen werden.