2.2. Der Beklagte bringt mit Berufung im Wesentlichen vor, dass unbestritten sei, dass der Beklagte keine Kenntnis von der Mahnung und der Kündigungsandrohung gehabt habe. Er habe auch nicht damit gerechnet, da er die Kläger über seine momentanen Zahlungsschwierigkeiten auf Grund des Unfalls und der verzögerten Auszahlung des Unfalltaggeldes durch die SUVA informiert habe. Er sei aus allen Wolken gefallen, als er am 28. November 2024 die Kündigung erhalten habe. Der Beklagte habe seine momentanen Zahlungsschwierigkeiten den Klägern (bzw. der Verwaltung) gemeldet und sei gestützt auf Treu und Glauben davon ausgegangen, dass diese darauf Rücksicht nehmen würden.