Nicht zu hören sei der Beklagte mit dem Einwand, dass die Kläger durch die vorbehaltlose Entgegennahme von Mietzinszahlungen für Januar 2025 bis März 2025 zu erkennen gegeben hätten, dass sie das Mietverhältnis auch nach dem Kündigungstermin per 31. Dezember 2024 hätten weiterführen bzw. ein neues Mietverhältnis hätten eingehen wollen. So sei durch die Kläger nach dem Zeitpunkt, auf den die Kündigung nach ihrer Ansicht wirksam geworden sei, unverzüglich das Ausweisungsverfahren eingeleitet worden. Dadurch hätten die Kläger dem Beklagten unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie am Abschluss eines neuen Mietvertrages nicht interessiert seien.