Am 26. November 2024 sei durch die Kläger die ausserordentliche Kündigung der Mietverträge betreffend die 3.5-Zimmerwohnung, den Aussen-Parkplatz Nr. xx und den Einstellplatz Nr. xx (beide am […]) ausgesprochen worden. Diese Schreiben seien dem Beklagten jeweils am 27. November 2024 zur Abholung gemeldet und am 2. Dezember 2024 zugestellt worden. Aufgrund der absoluten Empfangstheorie gelte die Kündigung einen Tag, nachdem der Postbote die Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt habe, und damit als am 28. November 2024 zugestellt. Die Kläger hätten damit sowohl die Frist für die Kündigungsandrohung als auch die Frist für die Kündigung eingehalten.