Ob die Mahngebühren gemäss Schreiben der Kläger vom 15. Oktober 2024 geschuldet seien oder nicht, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens und könne offenbleiben. Die Mahnung sei mit der Androhung verbunden worden, dass das Mietverhältnis bei unbenütztem Ablauf der Frist von 30 Tagen ausserordentlich gekündigt werde. Das am 16. Oktober 2024 zur Abholung gemeldete Schreiben sei nach Ablauf der Frist retourniert worden und gelte aufgrund der eingeschränkten Empfangstheorie als am 23. Oktober 2024 zugestellt. Folglich habe der Fristenlauf am 24. Oktober 2024 zu laufen begonnen und am 22. November 2024 geendet. -5-