2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen fest, dass die Kläger den Beklagten mit Einschreiben vom 15. Oktober 2024 für den offenen Mietzinssaldo in der Höhe von Fr. 1'301.25 gemahnt hätten. Damit sei der Ausstand durch die Kläger sowohl genügend bezeichnet als auch beziffert worden und für den Beklagten sei der zu begleichende Betrag erkennbar gewesen. Ob die Mahngebühren gemäss Schreiben der Kläger vom 15. Oktober 2024 geschuldet seien oder nicht, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens und könne offenbleiben.