3.3. Am 12. Mai 2025 reichten der Beklagte, am 19. Mai 2025 die Kläger und am 28. Mai 2025 wiederum der Beklagte eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden, im summarischen Verfahren ergangenen Ausweisungsentscheid mit einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert ist die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 346 E. 1.2.1 bzw. E. 1.2.2.3).