3. Eventualiter sei der Berufungsführer zu verpflichten, die Mietobjekte (3 ½- Zimmerwohnung, […], Aussenparkplatzes Nr. xx und Einstellplatzes Nr. xx, beide am […]) spätestens innert 30 Tage nach Rechtskraft des Entscheides zu räumen und zu verlassen sowie in vertragsgemässem Zustand inkl. sämtlicher Schlüssel zu übergeben, unter Androhung des polizeilichen Vollzugs im Unterlassungsfalls. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -4- 3.2. Am 29. April 2025 reichten die Kläger eine Berufungsantwort ein, ohne konkrete Anträge zu stellen.