" 1. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid vom 17. März 2025 des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden aufzuheben. 2. In Gutheissung der Berufung sei das folgende Urteil zu fällen: 1. Das Ausweisungsbegehren der Gesuchsteller im Rechtschutz in klaren Fällen sei vollständig abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegner.