Die Gesuchsteller haben nach Anweisung der zuständigen Polizeistelle einen Kostenvorschuss zur Sicherstellung der Vollzugskosten zu leisten. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Er hat der Gerichtskasse die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 zu bezahlen. Den Gesuchstellern steht ein Betrag von Fr. 800.00 aus ihrem Kostenvorschuss zu. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 21. März 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 31. März 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte das Folgende: