2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die genannten Mietobjekte spätestens innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zu räumen und zu verlassen sowie in vertragsgemässem Zustand inkl. sämtlicher Schlüssel zu übergeben, unter Androhung des polizeilichen Vollzuges im Unterlassungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO. Im Unterlassungsfalle würde er auf Begehren der Gesuchsteller durch das Gerichtspräsidium polizeilich ausgewiesen. 3. Die Kosten eines allfälligen polizeilichen Vollzugs gehen zu Lasten des Gesuchgegners.