1. 1.1. Die Parteien schlossen am 26. Juli 2022 bzw. 15. August 2022 einen Mietvertrag betreffend das Mietobjekt 3.5-Zimmerwohnung, […] sowie am 15. August 2022 bzw. 4. Januar 2023 je einen Mietvertrag betreffend Aussenparkplatz Nr. xx und Einstellplatz Nr. xx, beide am […], ab. 1.2. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 mahnten die Kläger den Beklagten für ausstehende Mietzinsen, setzten ihm eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zur Begleichung der Ausstände und drohten ihm gleichzeitig an, bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis zu kündigen. Das Schreiben wurde durch den Beklagten nicht abgeholt und in der Folge durch die Post an die Kläger retourniert.