Aus den allgemein gehaltenen Ausführungen des Gesuchstellers ergeben sich keinerlei Zweifel an der Objektivität und Neutralität des Gesuchgegners. Insgesamt hat der Gesuchsteller nichts vorgebracht, was den objektiven Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners begründen könnte. 4.3. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers zu Recht nicht eingetreten, woran sich auch bei Berücksichtigung der neuen Vorbringen in der Beschwerde nichts ändert. Folglich ist auch die gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen.