ZPO ausdrücklich dazu, die Rechtsbegehren des Gesuchstellers hinsichtlich Aussichten zu prüfen. Er hat sich dadurch nicht bereits auf ein Ergebnis der Aberkennungsklage festgelegt und auch nicht in eindeutiger Weise zu erkennen gegeben, wie er im Hauptprozess entscheiden wird bzw. noch abzuklärende Tatsachen als erwiesen angesehen. Auf eine Befangenheit des Gesuchsgegners kann aus diesem Vorgehen nicht geschlossen werden.