Hinsichtlich Abweisung des Antrages auf unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit sei auf den heutigen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2025.5 verwiesen, worin die Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Entscheid der Vorinstanz abgewiesen und die Aussichtslosigkeit der Aberkennungsklage bestätigt wurde. Das Gesetz verpflichtet den Gesuchsgegner in Art. 117 lit. b ZPO ausdrücklich dazu, die Rechtsbegehren des Gesuchstellers hinsichtlich Aussichten zu prüfen.