Das Vorgehen, einen Kostenvorschuss zu verlangen und das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsöffnung nicht abzuwarten, entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und deutet nicht auf Befangenheit hin. Weshalb von einer Befangenheit des Gesuchsgegners auszugehen wäre, weil er den zweiten Vornamen des Gesuchstellers im Rubrum der angefochtenen Verfügung aufführte (VA, act. 14) leuchtet dem Obergericht nicht ein.