4.2.2.2. Bis Dezember 2024 konnte das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 aZPO). Die Leistung des Prozesskostenvorschusses stellt sodann eine Prozessvoraussetzung dar, ohne deren Vorliegen auf die Klage nicht einzutreten wäre (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO). Das Vorgehen, einen Kostenvorschuss zu verlangen und das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsöffnung nicht abzuwarten, entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und deutet nicht auf Befangenheit hin.