Aus dem Entscheid des Gesuchsgegners ergeben sich keine gravierenden Fehler, die berechtigte Zweifel an seiner Objektivität und Neutralität aufkommen lassen. Im Übrigen wurde die vom Gesuchsteller gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Gesuchsgegners vom 15. Oktober 2024 am 4. November 2024 erhobene Beschwerde, in welcher die sachlichen Beanstandungen gegen den Entscheid vorzubringen waren, vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid ZSU.2024.254 vom 3. April 2025 abgewiesen. -7-