Der Vorwurf, dass eine Gerichtsperson einen sachlich falschen Entscheid gefällt habe, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Einen solchen Entscheid zu korrigieren, ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens. Anders ist nur dann zu entscheiden, wenn die Fehler einer Gerichtsperson derart gravierend sind, dass sie berechtigte Zweifel an ihrer Objektivität und Neutralität aufkommen lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2). Aus dem Entscheid des Gesuchsgegners ergeben sich keine gravierenden Fehler, die berechtigte Zweifel an seiner Objektivität und Neutralität aufkommen lassen.