4.2.2. 4.2.2.1. Mit Entscheid SR.2024.254 vom 15. Oktober 2024 erteilte der Gesuchsgegner der Beklagten in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes S._____ für den Betrag von Fr. 16'249.50 die provisorische Rechtsöffnung zu Lasten des Gesuchstellers. Die Mitwirkung des Gesuchgegners bei der Rechtsöffnung stellt für sich allein keinen Ausstandsgrund dar. Mit der Aberkennungsklage kann nicht die Aufhebung der provisorischen Rechtsöffnung verlangt werden, sie ist also nicht ein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid. Sie wird inhaltlich auch nicht durch das vorangegangene Rechtsöffnungsverfahren präjudiziert.