2024, N. 55 zu Art. 47 ZPO). Befangenheit ist jedoch auch in diesen Konstellationen zu bejahen, wenn weitere Umstände hinzukommen, die bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit begründen z.B. wenn der vorbefasste Richter in eindeutiger Weise zu erkennen gab, wie er im Hauptprozess entscheiden wird, oder wenn er eine erst noch abzuklärende Tatsache als erwiesen ansieht (REGINA KIENER, in: Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 24 zu Art. 47 ZPO).