ihrer Vertretung, befangen sein könnte (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Wie bereits dargelegt, stellt die Mitwirkung bei der Rechtsöffnung für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (Art. 47 Abs. 2 lit. c ZPO). Diese Vorschrift übernimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die eine Ämterkumulation von Rechtsöffnungsrichter und Anerkennungs- oder Aberkennungsrichter als zulässig erachtete (MARC WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 55 zu Art.