Ob es sich bei den Vorbringen des Gesuchstellers um unzulässige Noven (Tatsachenbehauptungen) handelt, kann offen bleiben. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde ohnehin abzuweisen, selbst wenn die Vorbringen berücksichtigt würden. 4.2. 4.2.1. Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder -6-