Der Gesuchsgegner sei nicht objektiv, ansonsten würde er in Betracht ziehen, dass der Gesuchsteller neue Argumente und Beweise vorlegen könnte. Nachdem eine Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid eingereicht worden sei, versuche er zu beweisen, dass er im Recht sei, indem er alles tue, um eine unvoreingenommene, sachliche und objektiv geführte Aberkennungsklage zu verhindern. Der Gesuchsgegner habe sich im Rechtsöffnungsverfahren derart festgelegt, dass die Aberkennungsklage unter seiner Mitwirkung aussichtlos erscheine.