Sein Verhalten sei willkürlich. Die Befangenheit des Gesuchgegners gehe zudem aus der Ablehnung des Antrages auf unentgeltliche Rechtspflege hervor. Er gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Gesuchsteller von einem krassen Fehlentscheid bei der Rechtsöffnung rede und die gleichen Argumente vorlegen wolle. Das Verfahren lasse neue Beweismittel zu und zwinge den Gesuchsgegner auch dazu, die bereits vorgelegten wie auch neue Beweise abzunehmen. Ein Richter, der bereits vor dem Verfahren von dessen Aussichtlosigkeit ausgehe, sei befangen. Der Gesuchsgegner sei nicht objektiv, ansonsten würde er in Betracht ziehen, dass der Gesuchsteller neue Argumente und Beweise vorlegen könnte.