gen Beweise des Gesuchstellers (amtlichen Urkunden) vollständig ignoriert und ihm eine andere Argumentation in den Mund gelegt. Von vier gestellten Anträgen in der Aberkennungsklage habe der Gesuchsgegner nur drei behandelt. Er habe entgegen dem Antrag in der Aberkennungsklage darauf verzichtet, den Entscheid des Obergerichts abzuwarten, bevor die Aberkennungsklage behandelt werde und einen Kostenvorschuss verlangt. Überdies habe er auch nur zwei der drei Anträge der Eingabe des Gesuchstellers vom 27. November 2024 behandelt. Der Antrag auf Weglassung seines zweiten Vornamens sei ignoriert worden. Sein Verhalten sei willkürlich.