4. 4.1. Der Gesuchsteller bringt sodann gegen die angefochtene Verfügung vor, diese sei rechts- und verfassungswidrig. Der Gesuchsgegner habe im Rechtsöffnungsverfahren zugunsten der Beklagten entschieden und die Rechtsöffnung genehmigt. Er versuche, die Aberkennungsklage zu sabotieren und seinen parteiischen Entscheid zu schützen. Auch die Gesetzgebung sei mangelhaft. Es könne keine faire Aberkennungsklage gewährt werden, wenn derselbe Richter wie bei der Rechtsöffnung zugelassen würde, da diesfalls die Wahrscheinlichkeit viel zu hoch sei, dass der Rechtsöffnungsentscheid wiederholt werde. Der Gesuchsgegner habe im Rechtsöffnungsverfahren eine Gehörsverletzung begangen, die eindeuti-