3.2.2.2. Der Gesuchsteller warf dem Gesuchsgegner im Ausstandsgesuch vom 27. November 2024 Befangenheit vor, weil er bereits im Rechtsöffnungsverfahren mitgewirkt habe, welches der Aberkennungsklage vorausgegangen sei. Der Gesuchsgegner habe sich damit klar eine abschliessende Meinung zu Ungunsten des Gesuchstellers gebildet und es sei unwahrscheinlich, dass derselbe Richter in der Aberkennungsklage ein gegenteiliges Urteil fälle (VA, act. 13).