nicht darauf schliessen, dass der Gesuchsgegner die Anfechtung verhindern wollte. Nachdem der Gesuchsteller die Verfügung trotz unterlassener Rechtsmittelbelehrung fristgerecht anfechten konnte, hat er diesbezüglich kein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung (Urteil des Bundesgerichts 5D_63/2010 vom 21. Juni 2010 E. 2). 3.2. 3.2.1. Zudem macht der Gesuchsteller geltend, der Gesuchsgegner habe das Ausstandsbegehren selbst behandelt, was unzulässig sei.