3.1.2. Der Gesuchsteller hat innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO, BGE 145 III 469 E. 3) das gemäss Art. 50 Abs. 2 ZPO korrekte Rechtsmittel (Beschwerde) erhoben. Er begründet nicht, inwiefern ihm durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Der Gesuchsteller wurde im konkreten Fall durch die mangelhafte Eröffnung weder tatsächlich in die Irre geführt noch benachteiligt (Urteil des Bundesgerichts 4A_18/2024 vom 30. Januar 2024 E. 2.3). Aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung, einem offensichtlichen Versehen, lässt sich -4-