3. 3.1. 3.1.1. In formeller Hinsicht beanstandet der Gesuchsteller, dass die angefochtene Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung beinhalte, obwohl der Entscheid gemäss Art. 50 ZPO mit Beschwerde anfechtbar sei. Es sei zu mutmassen, dass der Gesuchsgegner die Anfechtung verhindern und dem Gesuchsteller seine Rechte verweigern wolle.