2. Der Gesuchsgegner hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts könne auf offensichtlich missbräuchliche, unbegründete und querulatorische Ausstandsgesuche nicht eingetreten werden. Die Mitwirkung bei der Rechtsöffnung stelle gemäss Art. 47 Abs. 2 lit. c ZPO für sich allein keinen Ausstandsgrund dar, weshalb auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers infolge offensichtlicher Unbegründetheit bzw. Aussichtslosigkeit nicht eingetreten werden könne.