Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.6 / ik / nk (VZ.2024.38) Art. 86 Entscheid vom 4. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller A._____, […] Gesuchsgegner B._____, Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten Gegenstand Ausstandsgesuch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte mit Eingabe vom 27. No- vember 2024 beim Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten im Rah- men des von ihm gegen die C._____ AG (nachfolgend: Beklagte) angeho- benen Verfahrens betreffend Aberkennungsklage u.a. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Ausstand des Gerichtspräsidenten B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner). 2. Der Gesuchsgegner wies am 5. Dezember 2024 das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Er erkannte gleichentags verfü- gungsweise wie folgt: " Auf das Ausstandsbegehren des Klägers vom 28.11.2024 gegen den Ge- richtspräsidenten B._____ wird nicht eingetreten." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 16. Dezember 2024 als zugestellt geltenden Verfü- gungen (Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Urteil des Bundesge- richts 5D_10/2021 vom 20. Januar 2021 E. 3) erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kan- tons Aargau und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: " Es seien beide Verfügungen vom 5.12.2024, VZ.2024.38, des Bezirksge- richtes Bremgarten betreffend das Ausstandsgesuch gegen Richter B._____ und betreffend die unentgeltliche Rechtspflege vollständig aufzu- heben. Es seien das Ausstandsgesuch gegen Richter B._____ und die unentgelt- liche Rechtspflege vor Bezirksgericht Bremgarten gutzuheissen Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege für diese Beschwerde zu ge- währen. Gerne lege ich Belege auf Ersuchen des Gerichtes nachträglich ein. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger" 3.2. Das Obergericht des Kantons Aargau eröffnete in der Folge zwei Be- schwerdeverfahren, das vorliegende und das Beschwerdeverfahren betref- fend unentgeltliche Rechtspflege, welches unter der Verfahrensnummer ZSU.2025.5 erfasst wurde. -3- 3.3. Auf die Einholung einer Stellungnahme des Gesuchsgegners wurde ver- zichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid über ein Ausstandsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Der Gesuchsgegner hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts könne auf offensichtlich missbräuchliche, unbegründete und querulatorische Ausstandsgesuche nicht eingetreten werden. Die Mitwirkung bei der Rechtsöffnung stelle ge- mäss Art. 47 Abs. 2 lit. c ZPO für sich allein keinen Ausstandsgrund dar, weshalb auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers infolge offensicht- licher Unbegründetheit bzw. Aussichtslosigkeit nicht eingetreten werden könne. 3. 3.1. 3.1.1. In formeller Hinsicht beanstandet der Gesuchsteller, dass die angefochtene Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung beinhalte, obwohl der Entscheid gemäss Art. 50 ZPO mit Beschwerde anfechtbar sei. Es sei zu mutmassen, dass der Gesuchsgegner die Anfechtung verhindern und dem Gesuchstel- ler seine Rechte verweigern wolle. 3.1.2. Der Gesuchsteller hat innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO, BGE 145 III 469 E. 3) das gemäss Art. 50 Abs. 2 ZPO korrekte Rechtsmittel (Beschwerde) erhoben. Er begründet nicht, inwiefern ihm durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Der Gesuchsteller wurde im konkreten Fall durch die mangelhafte Eröffnung weder tatsächlich in die Irre geführt noch benachteiligt (Urteil des Bundesgerichts 4A_18/2024 vom 30. Januar 2024 E. 2.3). Aus der fehlen- den Rechtsmittelbelehrung, einem offensichtlichen Versehen, lässt sich -4- nicht darauf schliessen, dass der Gesuchsgegner die Anfechtung verhin- dern wollte. Nachdem der Gesuchsteller die Verfügung trotz unterlassener Rechtsmittelbelehrung fristgerecht anfechten konnte, hat er diesbezüglich kein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung (Urteil des Bun- desgerichts 5D_63/2010 vom 21. Juni 2010 E. 2). 3.2. 3.2.1. Zudem macht der Gesuchsteller geltend, der Gesuchsgegner habe das Ausstandsbegehren selbst behandelt, was unzulässig sei. 3.2.2. 3.2.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Behörde selber über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten, auch wenn gemäss dem anwendbaren Ver- fahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte. Die Miss- bräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsgesuchs darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, denn es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den Aus- stand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4). 3.2.2.2. Der Gesuchsteller warf dem Gesuchsgegner im Ausstandsgesuch vom 27. November 2024 Befangenheit vor, weil er bereits im Rechtsöffnungs- verfahren mitgewirkt habe, welches der Aberkennungsklage vorausgegan- gen sei. Der Gesuchsgegner habe sich damit klar eine abschliessende Mei- nung zu Ungunsten des Gesuchstellers gebildet und es sei unwahrschein- lich, dass derselbe Richter in der Aberkennungsklage ein gegenteiliges Ur- teil fälle (VA, act. 13). Der Gesuchsteller begründete das Gesuch einzig mit der Mitwirkung des Gesuchsgegners bei der Rechtsöffnung Dies stellt jedoch nach Art. 47 Abs. 2 lit. c ZPO für sich alleine noch keinen Ausstandsgrund dar. Damit lehnte er den Gesuchsgegner in der Sache bloss wegen seiner Teilnahme an einem früheren Verfahren ab. Dies genügt nicht als Begründung. Sein Ausstandsgesuch war offensichtlich unbegründet, weshalb es als miss- bräuchlich zu bewerten war. Der Gesuchsgegner hat die Missbräuchlich- keit bzw. Untauglichkeit des Ausstandsgesuchs auch nicht leichthin ange- nommen. Er durfte daher selber über das gegen ihn gerichtete Ausstands- gesuch befinden. -5- 4. 4.1. Der Gesuchsteller bringt sodann gegen die angefochtene Verfügung vor, diese sei rechts- und verfassungswidrig. Der Gesuchsgegner habe im Rechtsöffnungsverfahren zugunsten der Beklagten entschieden und die Rechtsöffnung genehmigt. Er versuche, die Aberkennungsklage zu sabo- tieren und seinen parteiischen Entscheid zu schützen. Auch die Gesetzge- bung sei mangelhaft. Es könne keine faire Aberkennungsklage gewährt werden, wenn derselbe Richter wie bei der Rechtsöffnung zugelassen würde, da diesfalls die Wahrscheinlichkeit viel zu hoch sei, dass der Rechtsöffnungsentscheid wiederholt werde. Der Gesuchsgegner habe im Rechtsöffnungsverfahren eine Gehörsverletzung begangen, die eindeuti- gen Beweise des Gesuchstellers (amtlichen Urkunden) vollständig ignoriert und ihm eine andere Argumentation in den Mund gelegt. Von vier gestellten Anträgen in der Aberkennungsklage habe der Gesuchsgegner nur drei be- handelt. Er habe entgegen dem Antrag in der Aberkennungsklage darauf verzichtet, den Entscheid des Obergerichts abzuwarten, bevor die Aber- kennungsklage behandelt werde und einen Kostenvorschuss verlangt. Überdies habe er auch nur zwei der drei Anträge der Eingabe des Gesuch- stellers vom 27. November 2024 behandelt. Der Antrag auf Weglassung seines zweiten Vornamens sei ignoriert worden. Sein Verhalten sei willkür- lich. Die Befangenheit des Gesuchgegners gehe zudem aus der Ablehnung des Antrages auf unentgeltliche Rechtspflege hervor. Er gehe fälschlicher- weise davon aus, dass der Gesuchsteller von einem krassen Fehlentscheid bei der Rechtsöffnung rede und die gleichen Argumente vorlegen wolle. Das Verfahren lasse neue Beweismittel zu und zwinge den Gesuchsgegner auch dazu, die bereits vorgelegten wie auch neue Beweise abzunehmen. Ein Richter, der bereits vor dem Verfahren von dessen Aussichtlosigkeit ausgehe, sei befangen. Der Gesuchsgegner sei nicht objektiv, ansonsten würde er in Betracht ziehen, dass der Gesuchsteller neue Argumente und Beweise vorlegen könnte. Nachdem eine Beschwerde gegen den Rechts- öffnungsentscheid eingereicht worden sei, versuche er zu beweisen, dass er im Recht sei, indem er alles tue, um eine unvoreingenommene, sachli- che und objektiv geführte Aberkennungsklage zu verhindern. Der Gesuchs- gegner habe sich im Rechtsöffnungsverfahren derart festgelegt, dass die Aberkennungsklage unter seiner Mitwirkung aussichtlos erscheine. Ob es sich bei den Vorbringen des Gesuchstellers um unzulässige Noven (Tatsachenbehauptungen) handelt, kann offen bleiben. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde ohnehin abzuwei- sen, selbst wenn die Vorbringen berücksichtigt würden. 4.2. 4.2.1. Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder -6- ihrer Vertretung, befangen sein könnte (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Wie be- reits dargelegt, stellt die Mitwirkung bei der Rechtsöffnung für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (Art. 47 Abs. 2 lit. c ZPO). Diese Vorschrift übernimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die eine Ämterkumula- tion von Rechtsöffnungsrichter und Anerkennungs- oder Aberkennungs- richter als zulässig erachtete (MARC WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 55 zu Art. 47 ZPO). Befangenheit ist jedoch auch in diesen Konstellationen zu bejahen, wenn weitere Umstände hinzukommen, die bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit begründen z.B. wenn der vorbefasste Richter in eindeutiger Weise zu erkennen gab, wie er im Hauptprozess entscheiden wird, oder wenn er eine erst noch abzuklärende Tatsache als erwiesen an- sieht (REGINA KIENER, in: Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl. 2021, N. 24 zu Art. 47 ZPO). 4.2.2. 4.2.2.1. Mit Entscheid SR.2024.254 vom 15. Oktober 2024 erteilte der Gesuchs- gegner der Beklagten in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes S._____ für den Betrag von Fr. 16'249.50 die provisorische Rechtsöffnung zu Lasten des Gesuchstellers. Die Mitwirkung des Gesuchgegners bei der Rechtsöffnung stellt für sich allein keinen Ausstandsgrund dar. Mit der Ab- erkennungsklage kann nicht die Aufhebung der provisorischen Rechtsöff- nung verlangt werden, sie ist also nicht ein Rechtsmittel gegen den Rechts- öffnungsentscheid. Sie wird inhaltlich auch nicht durch das vorangegan- gene Rechtsöffnungsverfahren präjudiziert. Dem Urteil im Rechtsöffnungs- prozess kommt aufgrund des anders gelagerten Streitgegenstandes keine Rechtskraftwirkung für die Aberkennungsklage zu (DOMINIK VOCK, in: Kurz- kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 83 SchKG). Der Vorwurf, dass eine Gerichtsperson einen sachlich falschen Entscheid gefällt habe, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Einen solchen Entscheid zu korrigieren, ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Aus- standsverfahrens. Anders ist nur dann zu entscheiden, wenn die Fehler ei- ner Gerichtsperson derart gravierend sind, dass sie berechtigte Zweifel an ihrer Objektivität und Neutralität aufkommen lassen (Urteil des Bundesge- richts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2). Aus dem Entscheid des Gesuchsgegners ergeben sich keine gravierenden Fehler, die berechtigte Zweifel an seiner Objektivität und Neutralität aufkommen lassen. Im Übri- gen wurde die vom Gesuchsteller gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Gesuchsgegners vom 15. Oktober 2024 am 4. November 2024 erhobene Beschwerde, in welcher die sachlichen Beanstandungen gegen den Ent- scheid vorzubringen waren, vom Obergericht des Kantons Aargau mit Ent- scheid ZSU.2024.254 vom 3. April 2025 abgewiesen. -7- 4.2.2.2. Bis Dezember 2024 konnte das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 aZPO). Die Leistung des Prozesskostenvorschusses stellt sodann eine Prozessvoraussetzung dar, ohne deren Vorliegen auf die Klage nicht einzutreten wäre (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO). Das Vorgehen, einen Kostenvorschuss zu verlangen und das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsöffnung nicht abzuwarten, entspricht den gesetzlichen Bestimmun- gen und deutet nicht auf Befangenheit hin. Weshalb von einer Befangenheit des Gesuchsgegners auszugehen wäre, weil er den zweiten Vornamen des Gesuchstellers im Rubrum der angefochtenen Verfügung aufführte (VA, act. 14) leuchtet dem Obergericht nicht ein. Hinsichtlich Abweisung des Antrages auf unentgeltliche Rechtspflege we- gen Aussichtslosigkeit sei auf den heutigen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2025.5 verwiesen, worin die Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Entscheid der Vorinstanz abgewiesen und die Aussichtslosigkeit der Aberkennungsklage bestätigt wurde. Das Gesetz verpflichtet den Gesuchsgegner in Art. 117 lit. b ZPO ausdrücklich dazu, die Rechtsbegehren des Gesuchstellers hinsichtlich Aussichten zu prüfen. Er hat sich dadurch nicht bereits auf ein Ergebnis der Aberkennungsklage festgelegt und auch nicht in eindeutiger Weise zu erkennen gegeben, wie er im Hauptprozess entscheiden wird bzw. noch abzuklärende Tatsachen als erwiesen angesehen. Auf eine Befangenheit des Gesuchsgegners kann aus diesem Vorgehen nicht geschlossen werden. Aus den allgemein gehaltenen Ausführungen des Gesuchstellers ergeben sich keinerlei Zweifel an der Objektivität und Neutralität des Gesuchgeg- ners. Insgesamt hat der Gesuchsteller nichts vorgebracht, was den objek- tiven Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners begründen könnte. 4.3. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers zu Recht nicht eingetreten, woran sich auch bei Be- rücksichtigung der neuen Vorbringen in der Beschwerde nichts ändert. Folglich ist auch die gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die vor- instanzliche Verfügung vom 5. Dezember 2024 von vornherein aussichts- los i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Das -8- Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchstel- ler auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -9- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 4. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus