Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 4. März 2025 erhobene Beschwerde ist deshalb – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort von der Klägerin – abzuweisen. -7- 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist.