2.2.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beklagte keine aussagekräftigen Belege eingereicht hat, so dass über die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel und die tatsächlich anfallenden Ausgaben keine Feststellungen getroffen werden können. Angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen ist es ihm nicht gelungen, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Damit lässt sich auch nicht sagen, dass seine Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als seine Zahlungsunfähigkeit. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 4. März 2025 erhobene Beschwerde ist deshalb – in Anwendung von Art.