Ohnehin spricht der Umstand, dass sich der Beklagte mit dem Verzehr seines Erbanteils von Fr. 266'000.00 über Wasser halten will, nicht für die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit seines Einzelunternehmens "C._____", über dessen Aktivität zudem gar nichts bekannt ist. Im Zusammenhang mit dem Einzelunternehmen ist weiter festzustellen, dass der Beklagte jegliche Angaben zu dessen finanzieller Situation unterlassen und keine aussagekräftigen Unterlagen wie z.B. eine aktuelle Jahresrechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz) eingereicht hat. Die Geschäftslage des Einzelunternehmens ist deshalb gänzlich im Dunkeln geblieben.