Überhaupt äussert sich der Beklagte nicht zu seinen Zahlungsgewohnheiten, und er hat es auch unterlassen, zu den nicht erledigten Forderungen im Betreibungsregister Stellung zu nehmen. Ohnehin spricht der Umstand, dass sich der Beklagte mit dem Verzehr seines Erbanteils von Fr. 266'000.00 über Wasser halten will, nicht für die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit seines Einzelunternehmens "C._____", über dessen Aktivität zudem gar nichts bekannt ist.