Selbst wenn dem Beklagten dieses behauptete Vermögen tatsächlich zur Verfügung stünde, kann daraus nicht auf seine Zahlungsfähigkeit geschlossen werden. Denn diesfalls liesse sich nicht erklären, weshalb der Beklagte über 23 Einträge im Betreibungsregister verfügt und selbst Beträge unter Fr. 100.00 erst nach Einleitung der Betreibung bezahlt. Überhaupt äussert sich der Beklagte nicht zu seinen Zahlungsgewohnheiten, und er hat es auch unterlassen, zu den nicht erledigten Forderungen im Betreibungsregister Stellung zu nehmen.