Der Beklagte behauptet, er könne, sollten die Einnahmen nicht reichen, von seinem Vermögen leben. Allerdings fehlt es auch hier an einem liquiden Nachweis. Der angebliche "Erbanteil Haus" von Fr. 266'000.00 stellt eine blosse Behauptung dar. Diese Summe fällt ohnehin ausser Betracht, da erst ein Kaufvorvertrag bestehen soll, womit es sich nicht um sofort und konkret verfügbare liquide Mittel handeln würde. Selbst wenn dem Beklagten dieses behauptete Vermögen tatsächlich zur Verfügung stünde, kann daraus nicht auf seine Zahlungsfähigkeit geschlossen werden.