Gleich verhält es sich mit seinen Einnahmen, welche sich aktuell auf Fr. 5'000.00 (Fr. 3'000.00 aus einer angeblichen Anstellung und Fr. 2'000.00 aus selbständiger Tätigkeit) belaufen sollen. Nachgewiesen ist hier einzig, dass der Beklagte bei der F._____, R._____, für die Zeit vom 15. Oktober 2024 bis am 31. Dezember 2024 einen Nettolohn von Fr. 7'415.00, somit rund Fr. 3'000.00 pro Monat, erzielt hat. Ob der Beklagte dieses Einkommen regelmässig erzielt, ist nicht belegt; der einzig in diesem Zusammenhang eingereichte Lohnausweis taugt zum Nachweis hierfür jedenfalls nicht. Die Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit sind gänzlich unbelegt.